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Neue Rechtslage zum Verkauf von Radarwarnern

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Benutzung des Radarwarners im Straßenverkehr Deutschland seit 1.3.02 verboten nach StVO.

Die Benutzung oder das betriebsbereite Mitführen von Geräten, die dafür bestimmt sind, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören, wird verboten. Dazu zählen insbesondere die Radarwarn- oder Laserstörgeräte, aber auch Geräte, die einen vergleichbaren Effekt erreichen. Ein Verstoß gegen das Verbot wird ab dem 1. März 2002 mit einem Bußgeld von 75 € bewehrt. Zugleich werden vier Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen.

Besitz (außerhalb des Straßenverkehrs, ausgenommen u.U. Transport im Straßenverkehr) ist in keinem Gesetz unzulässig. Die Geräte sind CE-Konform und somit nach TKG zugelassen.

Das Verkaufspotential ist von uns nach innerhalb Deutschland nur ein minimal kleiner Bruchteil weltweit gesehen. Damit passen wir uns der Gesetzeslage von Deutschland an und verkaufen bestenfalls Radarwarner zukünftig an Personen, die uns quittieren, die Geräte nicht in Deutschland im Straßenverkehr zu betreiben. Damit Verkauf nur für Export !!! Da kommen in erster Linie Ausländer in Frage, als Gast in Deutschland oder Deutsche, die diese Geräte als Geschenk überbringen oder zur Gewinnerzielung an Ausländer verkaufen, da in nicht jedem Land ein Verkaufsstützpunkt vorhanden ist. Dieses unter Umständen nicht zuzulassen, zählen wir als Ausländerdiskriminierung (!). Der Zugang zum Internet ist für jedermann weltweit über Ländergrenzen hinweg möglich und läßt sich für spezielle Länder nicht unterbinden. In jedem Land weltweit, herrschen andere Gesetze zum Besitz, der Benutzung oder dem Herstellen von Radarwarngeräten o.ä. Es ist damit nicht ausgeschlossen, dass die Page aufgrund deutscher Sprache und deutschem Provider gleichsam nur deutschen Pflichten im Handel unterliegt bzw. verpflichtet ist. Der Rest der Welt ist somit Kundschaft und Deutschland vom Handel ausgeschlossen.   

Der Text zum Kauf an uns muss folgenden Wortlaut enthalten:

Hiermit quittiere ich, das ich das von Ihnen gekaufte Radarwarngerät nicht in Deutschland benutzen werde, da ich es unverzüglich in ein anderes Land mitnehmen werde, als Geschenk oder zum Verkauf an einen dort wohnhaften Bürger in dessen Auftrag ich es besorge. (zzgl. Adresse, Datum, Unterschrift)

Absicherungspflicht  nach Urteil  AZ: OLG  3C 44/02